Das Wichtigste in Kürze
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.774,00 € übernommen. Der Patient muss die Kosten für Unterkunft und Essen selbst zahlen.
Anspruch
Anspruch auf die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege besteht,
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in Krisensituationen
oder wenn eine vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Reha Maßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Pflegebedürftige auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2) und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, so dass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.
Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr fortbezahlt.
Umfang
Die Pflegekasse übernimmt
- die pflegebedingten Aufwendungen,
- die Aufwendungen der sozialen Betreuung und
- die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Dauer
Bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr.
Höhe
Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774,00 € im Jahr ohne Differenzierung nach dem Pflegegrad, einheitlich für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.774,00 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224,00 € im Kalenderjahr erhöht werden.
Eigenanteil
Es ist vom Versicherten ein täglicher Eigenanteil zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte „Hotelkosten“) und sogenannten Investitionskosten zusammen.
Dafür kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € pro Monat eingesetzt werden.
Tipp
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.
Ihr Ansprechpartner für die Tages-, Kurzzeit- und vollstationäre PflegeDagmar Schirling - HeimleitungRiemenschneiderstr. 15
97702 Münnerstadt
Tel.: (09733) 7874-0